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Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Grundpfandrechten, die Hypothek und die Grundschuld. Eine Hypothek ist für ein Darlehen vereinbart uns ist mit dessen Rückzahlung abgeschlossen. Beliebig oft kann hingegen die Grundschuld als Sicherheit für Darlehen herangezogen werden. Deswegen setzte sich die Grundschuld in der Praxis gegenüber der Hypothek durch. Die Grundschuld läuft unter dem Pfandrecht. Dies kommt daher da der Eigentümer einer Immobilie sein Grundstück der Bank als Pfand überlässt. Sollte er das aufgenommene Darlehen nicht an die Bank zurückzahlen können, hat diese das Grundstück als Sicherheit. Diese Grundschuld muss im Grundbuch durch einen Notar eingetragen werden. Der Notar bereitet die benötigten Unterlagen vor und erklärt den Beteiligten die recht komplizierten Klauseln und sorgt dafür dass alles korrekt eingetragen wird.
Kann der Darlehensnehmer das aufgenommene Darlehen nicht mehr tilgen, so hat die Bank oder ein anderer Kreditgeber die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Dies führt in der Regel zur Versteigerung des zuvor als Sicherheit abgegebenen Grundstücks durch die Bank. Der erzielte Kaufpreis wird dann unter den Gläubigern nach der Reihenfolge der Eintragung verteilt. Deshalb bestehen die meisten Banken darauf bei der Eintragung der Grundschuld an erster Stelle zu stehen, damit sie im Fall einer Versteigerung des Grundstücks den größten Teil des Wertes erhalten.